Abgeltungssteuer, Freistellungsauftrag & Steuern im Depot

Freistellung
Du hast investiert – vielleicht in einen ETF-Sparplan, ein paar Dividendenaktien oder einen Fonds mit solidem Track Record. Dein Depot wächst. Aber dann kommt der erste Kontoauszug, Jahresbericht oder Steuerbescheid – und plötzlich taucht da ein Posten auf, den du nicht erwartet hast: Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, vielleicht sogar Kirchensteuer. Wo du eigentlich nur sparen wolltest, mischt sich jetzt das Finanzamt ein.

Willkommen im deutschen Steuerrecht. Aber keine Sorge: So kompliziert, wie es auf den ersten Blick wirkt, ist es nicht. Wer ein paar grundlegende Begriffe kennt – Abgeltungssteuer, Freistellungsauftrag, Sparerpauschbetrag – kann böse Überraschungen vermeiden und sein Depot steuereffizient führen.
Steuern ETF Sparplan
Du freust dich über 1.000 Euro Gewinn. Das Finanzamt freut sich mit – über 268,20 Euro.

Was ist die Abgeltungssteuer – und wann greift sie?

Seit 2009 gilt in Deutschland die sogenannte Abgeltungssteuer für Kapitalerträge. Das bedeutet: Wenn du mit deinem Geld Gewinne erzielst – sei es durch Dividenden, Zinsen oder Kursgewinne – zieht der Staat automatisch 25 % Kapitalertragsteuer ab. Dazu kommen:
  • 5,5 % Solidaritätszuschlag auf diese Steuer → also 26,375 % insgesamt
  • ggf. Kirchensteuer, je nach Bundesland und Konfession → Gesamtbelastung bis zu 27,82 %
Das klingt heftig – aber: Die Abgeltungssteuer wird pauschal und direkt an der Quelle erhoben. Das bedeutet: Deine Bank oder dein Broker behält sie direkt ein und führt sie für dich ab. Du musst in den meisten Fällen nichts weiter tun. Das macht vieles einfacher – aber es führt eben auch dazu, dass viele nicht merken, wie viel vom Gewinn gleich wieder verschwindet.

Was alles unter die Abgeltungssteuer fällt:

  • Zinsen auf Tages- oder Festgeld, Anleihen oder Anleihefonds
  • Dividenden aus Aktien, ETFs oder Fonds
  • Veräußerungsgewinne, wenn du Wertpapiere mit Gewinn verkaufst

Der Sparerpauschbetrag – dein Steuerfreibetrag fürs Depot

Die gute Nachricht: Du musst nicht auf jeden Euro Gewinn Steuern zahlen. Jeder Steuerpflichtige in Deutschland hat Anspruch auf den sogenannten Sparerpauschbetrag:
  • 1.000 € pro Jahr für Einzelpersonen
  • 2.000 € pro Jahr für Ehepaare / eingetragene Lebenspartnerschaften
Innerhalb dieses Rahmens bleiben Kapitalerträge steuerfreiaber nur, wenn du deiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilst. Und das ist ein entscheidender Punkt: Ohne diesen Auftrag zieht die Bank automatisch Abgeltungssteuer ab – auch wenn du eigentlich noch unter deinem Freibetrag liegst.
freistellungsauftrag
Der Freistellungsauftrag schützt deine Kapitalerträge vor unnötiger Steuer – einfach, aber wirkungsvoll.

Freistellungsauftrag – wie du ihn richtig nutzt

Ein Freistellungsauftrag ist eine formelle Anweisung an deine Bank, Kapitalerträge bis zur Höhe deines Sparerpauschbetrags nicht zu versteuern.

Wichtige Punkte:

  • Du kannst deinen Freistellungsbetrag aufteilen – z. B. 500 € bei Bank A, 300 € bei Broker B, 200 € bei Tagesgeldkonto C
  • Du kannst ihn jederzeit ändern oder widerrufen
  • Ohne Freistellungsauftrag wird der Ertrag voll versteuert – du kannst dir die Steuer nur mühsam über die Einkommensteuererklärung zurückholen
Mein Tipp: Auch wenn dein Depot noch klein ist – richte immer einen Freistellungsauftrag ein. Jeder Euro weniger Abzug bringt dir mehr Rendite.

Wie ETFs besteuert werden – Ausschüttung vs. Thesaurierung

Wenn du in ETFs investierst, kommt es auf den Typ an:

a) Ausschüttende ETFs

Diese zahlen dir regelmäßig Dividenden oder Zinsen aus. Die Bank zieht die Abgeltungssteuer sofort bei Auszahlung ab – es sei denn, du hast noch Freistellungsbetrag übrig. Hier siehst du die Steuer auf deiner Abrechnung schwarz auf weiß.

b) Thesaurierende ETFs

Diese behalten die Erträge im Fonds und investieren sie automatisch wieder. Klingt, als müsste man keine Steuer zahlen – aber das ist ein Irrtum. Denn seit 2018 gilt die sogenannte Vorabpauschale. Jedes Jahr wird ein fiktiver Ertrag berechnet – basierend auf dem Wert deines ETFs und einem Basiszins – und besteuert, auch wenn du nichts ausgeschüttet bekommst.
Wichtig:
  • Die Vorabpauschale wird nur fällig, wenn dein ETF im Vorjahr im Plus war und du keinen Freistellungsauftrag mehr frei hast
  • Auch thesaurierende ETFs werden beim Verkauf ganz normal auf den Kursgewinn versteuert

Steuern beim Verkauf – Kursgewinne nicht vergessen

Wenn du ETF-Anteile, Aktien oder Fonds mit Gewinn verkaufst, wird die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis als Gewinn versteuert – sofern du über dem Freibetrag liegst.

Beispiel:

  • Kaufpreis: 5.000 €
  • Verkaufspreis: 6.500 €
  • Gewinn: 1.500 €
  • Sparerpauschbetrag noch verfügbar: 1.000 €
  • Versteuerung auf: 500 € → ca. 132 € Abgeltungssteuer
Auch hier gilt: Die Bank erledigt das automatisch – der Gewinn taucht bereits nach Steuerabzug auf deinem Konto auf. Du musst den Verkauf nicht extra dem Finanzamt melden – es sei denn, es handelt sich um ein Auslandsdepot oder Sonderfall.

Depot im Minus? So nutzt du Verluste sinnvoll

Wertverluste im Depot tun weh – aber steuerlich kannst du sie zu deinem Vorteil nutzen. Was viele nicht wissen: Solche Verluste lassen sich nicht beliebig mit anderen Einkünften verrechnen, sondern nur innerhalb der Welt der Kapitalanlagen. Die Regeln sind dabei strenger, als viele denken:
  • Verluste aus Einzelaktien dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen gegengerechnet werden.
  • Minusgeschäfte mit ETFs, Fonds oder Anleihen sind flexibler: Sie können mit fast allen Arten von Kapitalerträgen – etwa Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen – verrechnet werden.
Damit das funktioniert, führen Banken sogenannte Verlusttöpfe: ein Konto für Aktienverluste, eines für alle anderen Kapitalanlagen. Gewinne und Verluste werden intern gegengerechnet – oft automatisch und ohne dein Zutun. Was in einem Jahr nicht verrechnet werden kann, wird für die kommenden Jahre vorgemerkt.

Wichtig wird das vor allem, wenn du dein Depot zu einem anderen Anbieter überträgst. Denn: Die Verlusttöpfe wandern nicht automatisch mit. Du musst eine explizite Übertragung beantragen – sonst bleiben die steuerlich nutzbaren Verluste beim alten Broker zurück.

Kurz gesagt: Verluste sind kein Totalausfall – sondern eine stille Reserve, die du später steuerlich geltend machen kannst. Aber nur, wenn du sie im Blick behältst.

Fazit

Viele denken beim Investieren nur an Kursverläufe, Dividendenrenditen oder ETFs mit niedriger TER. Doch gerade die steuerliche Seite entscheidet darüber, wie viel am Ende wirklich bei dir bleibt.

Mit dem richtigen Freistellungsauftrag, dem Wissen über Ausschüttungen, Vorabpauschale und Verkaufsgewinne – und einem Blick auf mögliche Verlustverrechnungen – kannst du jedes Jahr mehr Netto aus deinem Depot herausholen, ohne Steuergesetze zu verbiegen.

Die häufigsten Fragen zur Abgeltungssteuer im Depot

Muss ich meine ETF-Gewinne in der Steuererklärung angeben?
Wenn du dein Depot bei einer deutschen Bank führst, musst du in der Regel nichts tun. Die Abgeltungssteuer wird automatisch abgeführt. Ausnahme: Du hast keinen Freistellungsauftrag und willst dir zu viel gezahlte Steuern über die Einkommensteuererklärung zurückholen.
Wenn du kirchensteuerpflichtig bist, wird die Kirchensteuer automatisch mit einbehalten – deine Depotbank berücksichtigt das über deine Steuer-ID. Falls du die Kirchensteuer nicht zahlen willst, musst du aus der Kirche austreten oder einen Antrag auf Berücksichtigung beim Bundeszentralamt für Steuern stellen.
Dann wird jeder Kapitalertrag – selbst kleinste Dividenden oder Sparplan-Ausschüttungen – voll mit Abgeltungssteuer belegt. Du kannst dir das Geld nur über die Steuererklärung zurückholen – was unnötiger Aufwand ist. Fazit: Lieber gleich einen Freistellungsauftrag einrichten – das geht bei jeder Bank online.
Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass auch thesaurierende Fonds jährlich besteuert werden – obwohl du kein Geld ausgezahlt bekommst. Sie fällt nur an, wenn: Fazit: Lieber gleich einen Freistellungsauftrag einrichten – das geht bei jeder Bank online.
  • dein ETF im Vorjahr im Plus war
  • du keinen Freistellungsauftrag mehr offen hast

Du merkst die Belastung durch eine automatische Abbuchung vom Verrechnungskonto – meist im Februar.

Wenn du in einem Jahr Verluste realisierst, z. B. durch den Verkauf eines ETFs unter dem Kaufpreis, kannst du diese mit Gewinnen aus demselben oder Folgejahren verrechnen. Wichtig:
  • Lass dir Verlusttöpfe anzeigen
  • Übertrage sie bei Depotwechsel
  • Aktienverluste dürfen nur mit Aktiengewinnen gegengerechnet werden – ein Sonderfall!
Bild von Hallo, ich bin Franz Paufler

Hallo, ich bin Franz Paufler

(Finanzberater bei der Level V Finanz GmbH in Hamburg)

Ich arbeite gern mit Zahlen – aber noch lieber mit Menschen. Für viele, die zu mir kommen, geht es nicht um die eine perfekte Geldanlage, sondern um etwas Grundsätzliches: endlich Ordnung in die eigenen Finanzen bringen. Verstehen, was sinnvoll ist. Und das gute Gefühl, einen Plan zu haben, der wirklich passt.

Dabei unterstütze ich vor allem bei Themen wie Altersvorsorge und langfristiger Finanzplanung. Kompliziert muss das nicht sein – wichtig ist, dass es zu dir und deiner Lebenssituation passt. Und genau dafür nehme ich mir Zeit: Ich höre zu, stelle die richtigen Fragen und entwickle gemeinsam mit dir eine Lösung, die du wirklich verstehst und mittragen kannst.

Mein Motto: „Finanzplanung soll nicht kompliziert sein, sondern maßgeschneidert und klar.“

Wenn du jemanden suchst, der dich ehrlich berät und dir dabei hilft, in Finanzfragen den Überblick zu behalten, freue ich mich, dich kennenzulernen.

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