Wohngebäudeversicherung für Mietobjekte: Wer zahlt & was ist umlagefähig?

Wohngebäudeversicherung Mietobjekt
Die Wohngebäudeversicherung gehört zu den wichtigsten Absicherungen für Immobilienbesitzer. Doch bei Mietobjekten taucht häufig die Frage auf: Wer trägt eigentlich die Kosten – Vermieter oder Mieter? Und welche Schäden sind tatsächlich gedeckt? Viele Vermieter wissen nicht, dass sie bestimmte Kosten auf ihre Mieter umlegen können, während andere Ausgaben in ihrem eigenen Verantwortungsbereich bleiben. Nachfolgend zeigen wir dir, welche Leistungen eine Wohngebäudeversicherung bietet, welche Kosten umlagefähig sind und welche praktischen Aspekte Vermieter und Mieter beachten sollten.
Was deckt die Wohngebäudeversicherung ab

Was deckt die Wohngebäudeversicherung ab?

Die Wohngebäudeversicherung schützt das Gebäude selbst, nicht jedoch das Inventar oder persönliche Gegenstände der Mieter. Die typischen Leistungen umfassen:
  • Feuerschäden: Brand, Blitzschlag und Explosionen
  • Leitungswasserschäden: Rohrbruch, Wasseraustritt aus Heizungen
  • Sturm- und Hagelschäden: Schäden durch extreme Wetterbedingungen
  • Überspannungsschäden: Durch Blitzschlag verursachte Elektronikdefekte
  • Elementarschäden (optional): Schutz vor Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdrutschen
Nicht abgedeckt sind beispielsweise Schäden durch normalen Verschleiß oder vorsätzliche Beschädigungen. Wichtig ist auch die Abgrenzung zur Hausratversicherung des Mieters, die dessen persönliches Eigentum schützt.

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Wer zahlt die Wohngebäudeversicherung?

Grundsätzlich liegt die Verantwortung für den Abschluss einer Wohngebäudeversicherung beim Eigentümer bzw. Vermieter. Besonders wenn die Immobilie durch eine Bank finanziert wurde, ist der Abschluss oft vertraglich vorgeschrieben.

Umlage auf den Mieter – was ist erlaubt?

Nach § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) dürfen bestimmte Kosten der Wohngebäudeversicherung über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Dazu gehören:
  • Feuerversicherung
  • Leitungswasserschadenversicherung
  • Sturm- und Hagelversicherung
  • Elementarschadenversicherung (wenn im Vertrag enthalten)
Gut zu wissen: Nicht umlagefähig sind hingegen Schäden durch Eigenverschulden des Vermieters, z. B. fehlende Instandhaltung.

Typische Streitpunkte und Missverständnisse

Viele Konflikte zwischen Vermieter und Mieter entstehen aus Unklarheiten darüber, welche Versicherungsprämien tatsächlich weitergegeben werden dürfen.

Praxisbeispiel 1: Ein Vermieter erhöht die Wohngebäudeversicherung aufgrund einer gestiegenen Deckungssumme. Darf er die Mehrkosten einfach auf die Mieter umlegen? Antwort: Ja, sofern die Erhöhung im Rahmen einer notwendigen Absicherung liegt und der Mietvertrag eine Nebenkostenabrechnung vorsieht.

Praxisbeispiel 2: Ein Mieter meldet einen Wasserschaden durch eine undichte Leitung. Muss seine Hausratversicherung zahlen? Antwort: Nein, die Gebäudeversicherung des Vermieters übernimmt die Kosten für die Gebäudereparatur, während die Hausratversicherung des Mieters für beschädigte Möbel oder Elektrogeräte aufkommt.

Praxisbeispiel 3: Ein Sturm beschädigt das Dach eines Mehrfamilienhauses. Der Vermieter reicht den Schaden bei der Versicherung ein. Sind die Mieter verpflichtet, sich an der Selbstbeteiligung zu beteiligen? Antwort: Nein, die Selbstbeteiligung trägt der Vermieter.

Besondere Fälle und ergänzende Versicherungen

Mietnomaden-Schutz: Vermieter können sich zusätzlich mit einer speziellen Versicherung gegen Mietnomaden absichern. Diese übernimmt Kosten für:
  • Mietausfälle
  • Schäden durch Vandalismus
  • Räumungskosten
Elementarschadenversicherung: Nicht jeder Vermieter hält eine Elementarschadenversicherung für notwendig. Doch in hochwassergefährdeten Gebieten ist sie essenziell. Da die Prämien oft hoch sind, stellt sich die Frage: Darf diese Versicherung auf die Mieter umgelegt werden? Ja, sofern sie in der Nebenkostenabrechnung explizit aufgeführt wird.

Rechtsschutzversicherung für Vermieter: Wenn es zu Streitigkeiten über die Nebenkosten oder andere mietrechtliche Auseinandersetzungen kommt, kann eine Rechtsschutzversicherung für Vermieter hilfreich sein. Diese deckt Anwaltskosten und gerichtliche Auseinandersetzungen ab.

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Fazit

Die Wohngebäudeversicherung ist für Vermieter unverzichtbar – doch nicht alle Kosten können einfach auf die Mieter umgelegt werden. Eine transparente Abrechnung und eine gut gewählte Versicherung verhindern Streit und unnötige Mehrkosten. Suchst du die optimale Wohngebäudeversicherung für dein Mietobjekt? Lass dich professionell beraten und stelle sicher, dass du weder zu hohe Prämien zahlst noch unzureichend abgesichert bist. Jetzt beraten lassen!

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Wohngebäudeversicherung für Mietobjekte

Nein, eine Offenlegung des Vertrags ist nicht verpflichtend. Allerdings müssen die umlagefähigen Kosten in der Nebenkostenabrechnung klar aufgeschlüsselt sein.

Nein, sofern die Kosten ordnungsgemäß im Mietvertrag vereinbart und nach § 2 BetrKV als umlagefähige Betriebskosten definiert sind, muss der Mieter diese zahlen.

Ja, sofern die Erweiterung eine notwendige Absicherung des Gebäudes darstellt (z. B. eine Elementarschadenversicherung in Hochwassergebieten), darf die angepasste Prämie umgelegt werden.
Die Immobilie ist dann nicht mehr abgesichert. Im Schadensfall müsste der Vermieter sämtliche Kosten selbst tragen, was existenzgefährdend sein kann.

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