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Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)  – einfach erklärt

Beitragsbild BRSG
Der aktuelle Rentenbeitragssatz in Deutschland beträgt 18,6 %, während das Rentenniveau bei 48 % liegt. Da der Rentenbeitragssatz nur bis 2027 festgeschrieben ist, lässt die demografische Entwicklung erwarten, dass das Rentenniveau in den kommenden Jahren sinken und/oder der Rentenbeitragssatz weiter steigen wird.

Diese Entwicklung wird voraussichtlich die Rentenlücke für viele Menschen vergrößern und das Risiko von Altersarmut signifikant erhöhen. Um diesem Trend entgegenzuwirken, führte der Gesetzgeber 2018 das BRSG ein.
BRSG

Die betriebliche Altersvorsorge vor dem BRSG

Obwohl seit 2002 alle Arbeitnehmer das Recht hatten, über ihren Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) (z. B. eine Direktversicherung) zu investieren, wurde die betriebliche Altersvorsorge oft nicht effizient umgesetzt.

Arbeitgeber profitierten zwar von Einsparungen bei den Lohnnebenkosten, waren jedoch nicht verpflichtet, zumindest einen Teil ihres Gewinns in Form eines Zuschusses zur betrieblichen Altersversorgung ihrer Mitarbeiter weiterzugeben. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz adressiert diese Lücke, indem es Arbeitgeber verpflichtet, zu den Beiträgen ihrer Arbeitnehmer in die bAV einen Zuschuss einzuzahlen, was die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge steigert.

Genauer gesagt sieht die Regelung vor, dass Arbeitgeber die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge aus der Entgeltumwandlung (mindestens 15 %) als Zuschuss zur bAV verwenden müssen, wenn der Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2019 einen neuen bAV-Vertrag abschließt oder bestehende Verträge ab 2022 angepasst werden.

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Welche Änderungen gibt es durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat signifikante Änderungen eingeführt, die die betriebliche Altersversorgung attraktiver für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestalten:
  1. Verbesserung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen: Das Gesetz reduziert die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Belastung auf Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, was das Nettoeinkommen der Arbeitnehmer schont.
  2. Einführung des Sozialpartnermodells: Dieses Modell erlaubt es Tarifvertragsparteien, eigene betriebliche Altersversorgungspläne zu entwickeln und umzusetzen, wodurch bürokratische Hürden abgebaut und die Teilnahmebereitschaft von Arbeitgebern erhöht werden soll.
  3. Anreize für Arbeitgeber: Arbeitgeber werden ermutigt, die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter zu unterstützen, indem sie verpflichtet sind, die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss zur Betriebsrente beizusteuern.
  4. Anpassung des steuerfreien Förderrahmens und Beibehaltung der Sozialversicherungsfreiheit: Das bedeutet, es kam zu einer Erhöhung des steuerfreien Förderrahmens von 4 auf 8 %.
  5. Anrechnung von Beiträgen für Altverträge und Riester-geförderte bAV: Beiträge zu Direktversicherungen mit Altverträgen und Riester-geförderte Beiträge in der bAV werden auf den neuen Förderrahmen angerechnet.

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Die Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Arbeitnehmer

  • Arbeitgeberzuschuss: Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern, die in eine bAV investieren wollen, einen Zuschuss in Höhe von mindestens 15 % des Anlagebetrages gewähren. Vor dem Betriebsrentenstärkungsgesetz bestand keine Zuschusspflicht.
  • Steuerersparnis: Arbeitnehmer können bis zu 8 % nach der BBG der deutschen Rentenversicherung in ihre betriebliche Altersvorsorge investieren. Vor dem Gesetz waren nur 4 % möglich.
  • Nachzahlungsoption ( 3 Nr. 63 Satz 4 EstG): Seit Inkrafttreten des BRSG können Arbeitnehmer, die z.B. aufgrund von Elternzeit längere Zeit kein Arbeitsentgelt erhalten haben, höhere Beiträge in ihre betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Und zwar bis zu 8 % der aktuellen BBG bis zu zehn Jahre rückwirkend.
  • Vervielfältigungsregel ( 3 Nr. 63 Satz 3 bzw. Satz 4 EstG): Sobald Arbeitnehmer eine Abfindung bekommen, haben sie die Möglichkeit, mehr als die üblichen 4 % der BBG in ihre betriebliche Altersvorsorge zu investieren. Genau gesagt kann er das Vierfache der 4 % für jedes Jahr seiner Dienstzeit investieren, wobei die Berechnung auf maximal zehn Jahre begrenzt ist.

Arbeitgeber

  • Haftung: Mit der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) wurde eine wesentliche Änderung vorgenommen: Der Arbeitgeber ist nicht mehr für die spätere Betriebsrente, sondern nur noch für die Zahlung seines Beitragszuschusses haftbar.
  • Staatlicher Zuschuss für Geringverdiener: Wenn Arbeitgeber für Beschäftigte mit einem Bruttogehalt von weniger als 2.575 Euro einen Zuschuss von mindestens 240 Euro und höchstens 960 Euro zahlen, erhalten sie 30 Prozent vom Staat zurück. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass die Arbeitgeber mehr Geringverdiener überzeugen, selbst für ihr Alter vorzusorgen.
  • Sozialmodell: Das sogenannte Sozialpartnermodell, auch bekannt als Nahles-Rente, hat zu einer erheblichen Vereinfachung der Prozesse rund um die Zusage der betrieblichen Altersvorsorge geführt. Dieses Modell ermöglicht es den Sozialpartnern, also den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, durch Tarifverträge eigene betriebliche Altersversorgungssysteme zu gestalten.
  • Opting-Out-Verfahren: Sofern der Tarifvertrag des Unternehmens eine betriebliche Altersvorsorge vorsieht, sind standardmäßig alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einbezogen. Die Beschäftigten werden also automatisch in das System der betrieblichen Altersvorsorge einbezogen und müssen sich aktiv dagegen entscheiden bzw. „opt-out“ wählen, wenn sie nicht teilnehmen wollen.

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Fazit

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verbessert die betriebliche Altersvorsorge erheblich, indem es Anreize für Arbeitgeber und Sicherheiten für Arbeitnehmer schafft. Durch die Einführung des steuerfreien Förderrahmens und verpflichtender Arbeitgeberzuschüsse wird die Attraktivität der Betriebsrente erheblich gesteigert.

Zudem erhöhen innovative Ansätze wie das Sozialpartnermodell und das Opting-Out-Verfahren die Teilnahmequoten und vereinfachen die Verwaltung erheblich. Das BRSG ist damit ein entscheidender Schritt zur Stärkung der Alterssicherung in Deutschland.

Tipp: Eine private Altersvorsorge wie die Rürup-Rente oder fondsgebundene Renten sind eine gute Ergänzung zur betrieblichen Altersvorsorge, insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die häufig den Arbeitsplatz wechseln.

Ein großer Vorteil der Rürup-Rente ist, dass die Beiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Dies gilt sowohl für Selbständige als auch für Arbeitnehmer und macht die Rürup-Rente zu einer flexiblen und steuerlich attraktiven Vorsorgemöglichkeit.

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) FAQ – die meistgestellten Fragen

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz zielt darauf ab, die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge zu steigern, besonders für Geringverdiener. Dies wird erreicht durch die Erhöhung des steuerfreien Förderrahmens, die Einführung eines verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses und die Verbesserung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen.
Mit dem BRSG sind neue Pflichten für Arbeitgeber verbunden. Eine der wesentlichen Änderungen ist die Verpflichtung, einen Zuschuss zu den Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung ihrer Mitarbeiter zu leisten. Dieser Zuschuss muss mindestens 15 % der für die Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge betragen. Diese Regelung gilt für neue Verträge ab dem 1. Januar 2019 und für bestehende Verträge, die ab 2022 angepasst werden.
Das Sozialpartnermodell, auch bekannt als „Nahles-Rente“, ermöglicht es Tarifpartnern, eigene Modelle der betrieblichen Altersversorgung zu entwickeln. Dieses Modell zielt darauf ab, mehr Flexibilität in der Gestaltung von Altersvorsorgeplänen zu bieten und passt sich den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Branchen und Unternehmen an. Durch den Abbau bürokratischer Hürden und die Vereinfachung von Verwaltungsprozessen soll die Teilnahmebereitschaft von Arbeitgebern erhöht werden.
Arbeitnehmer profitieren von mehreren wichtigen Änderungen durch das BRSG. Erstens wurde der steuerfreie Förderrahmen für Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung erhöht. Zweitens gibt das Gesetz Arbeitnehmern, die beispielsweise wegen Elternzeit oder anderer Unterbrechungen kein Einkommen hatten, die Möglichkeit, rückwirkend für bis zu zehn Jahre Beiträge nachzuzahlen. Drittens stärkt das Gesetz die finanzielle Sicherheit im Alter durch die Vervielfältigungsregel, die es ausscheidenden Arbeitnehmern ermöglicht, einen höheren Betrag in ihre Altersvorsorge zu investieren. Diese und weitere Maßnahmen sollen insgesamt dazu beitragen, die Altersvorsorge für Arbeitnehmer attraktiver und zugänglicher zu machen.

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